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  Aufsatz - DRiZ 2000, 341 - 
 

Auf dem Wege zu einem Europäischen Rechtsraum!
Ein Zwischenbericht über erste Anläufe

 Von Wolfgang Schomburg
Richter am Bundesgerichtshof a. D., Berlin
 
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Aufbruchstimmung

Vor etwas mehr als einem Jahr konnte ich in dieser Zeitung Probleme der Internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen skizzieren und war dabei insbesondere für die Schaffung einer Europäischen Dokumentations- und Clearingstelle EUROJUST eingetreten. In der Zwischenzeit haben Theorie und Praxis vehemente Schritte unternommen, die leider vom Praktiker im Justizalltag als Fortschritte noch nicht wahrgenommen werden können. Sie sind es jedoch wert, dargestellt zu werden, auch um Einfluss zu nehmen auf Richtung und Inhalte dieser Entwicklungen. Eine stärkere Anteilnahme an dem teilweise atemberaubenden Geschehen durch Vertreter der dritten Gewalt wäre mehr als wünschenswert, wird doch das Berufsbild aller Organe der Justiz schleichend aber substanziell geändert.

Es geht bei der Rechtsanwendung auch im Strafrecht zunehmend nicht mehr nur um die Wahrnehmung deutscher Interessen, um die Wahrung oder die Wiederherstellung deutschen Rechtsfriedens. Es geht nicht mehr nur um die Ausübung von und dem Schutz vor rechtswidrigen Akten deutscher Staatsgewalt. Der deutsche Strafjurist wird mehr und mehr zum Hüter auch europäischer Interessen: unteilbarer Interessen europäischer Bürger. Als Teilhaber in einer Europäischen Rechtsordnung, der Summe des supranationalen Rechtes und der nationalen Rechtsordnungen, hat er international vereinbartes und nach Deutschland transformiertes Recht ebenso anzuwenden wie ausländisches Recht etwa im Rahmen der Rechtshilfe.

Weder die Sprache des Verbrechens noch die Gerichtssprache ist deutsch. §184 GVG is outdated! Eine bewusst sprachlich und inhaltlich provozierende Aussage. Dahinter verbirgt sich jedoch die Tatsache, dass fremdsprachiges Recht in unseren Gerichtsalltag eingezogen ist, und zwar auch, wenn es in schönen oder falschen Übersetzungen in die deutsche Sprache daherkommt, die jedoch oft nicht rechtsverbindlich sind. Auch ein neues Deliktsfeld wie Cybercrime kommt in dem schönsten aller Sätze, aber in englischer Sprache daher und muss in dieser Sprache der Computerwelt bekämpft werden.

All dies ist eine positive Herausforderung, der wir alle uns zu stellen haben. Die wenigen europäischen Verbindungsjuristen und die schon wesentlich größere Zahl von Vertretern des Europäischen Justiziellen Netzes werden es bei allen noch vorhandenen Sprachbarrieren bemerkt haben: Es ist einfach toll, gemeinsam in Europa für Europa arbeiten zu dürfen. Eine Erfahrung, die der bisher naturgemäß weitgehend auf das nationale Recht beschränkte Strafjurist im Gegensatz zu Mitmenschen anderer Berufszugehörigkeit nicht erleben durfte.

Was ist denn nun in letzter Zeit an Mosaiksteinen zusammengekommen, das zu einer derart positiven Einleitung einlädt, jedoch auch zu einigen kritischen Anmerkungen herausfordert?

Mosaiksteine, die dabei sind, sich zu einem Bild zusammenzufügen

• Auf dem 17. Deutschen Richtertag Anfang Oktober 1999 war eines der Hauptthemen die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsorgane in Europa. Niemand äußerte den geringsten Zweifel, dass sehr viel insbesondere zur effektiven Umsetzung bestehender Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechts zu tun ist.

• Bereits am 15/16. Oktober 1999 wurde auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland bei dem Justizgipfel des Europäischen Rates in Tampere die Einrichtung einer Stelle namens »EUROJUST« auf der Basis der Ziele des Vertrages von Amsterdam im Grundsatz beschlossen. Der Rat wurde – wenngleich relativ unpräzise in der Aufgabenstellung (was nicht unbedingt schädlich sein muss) – ersucht, »das notwendige Rechtsinstrument« schon bis zum Ende des Jahres 2001 zu verabschieden.

• Ende 1999 wurde die vorerst letzte, auf vielfältige Kritik replizierende Fassung des Corpus Juris zum Schutz der finanziellen Interessen der EG publiziert.

• UCLAF wurde durch OLAF ersetzt und nimmt seine neu definierte Tätigkeit unter neuer Leitung auf, ohne auf die hier eigentlich eher berechtigte breit gestreute Kritik insbesondere an mangelnder justizieller Kontrolle zu stoßen, der Europol schon vor seiner jetzt endgültigen Arbeitsaufnahme begegnet war.

• Am 9. März 2000 ist mit der Russischen Föderation einer der mächtigsten Staaten Europas den Auslieferungs- und Rechtshilfeübereinkommen des Europarates beigetreten: eine vor zehn Jahren noch ungeheuerlich erscheinende und auch heute noch schwer umsetzbare Partnerschaft im Recht. Nur: Wer hätte es denn je erwartet, dass z.B. kurz zuvor ein so großer Staat wie die Ukraine nicht nur auf Druck des Europarates, sondern national vorrangig aus eigener Kraft durch Entscheidung des eigenen Verfassungsgerichtes mit der Abschaffung der Todesstrafe die letzte eingegangene Beitrittsverpflichtung zur europäischen Rechtsfamilie erfüllt hat und zugleich zu einem weitgehend zuverlässigen Rechtshilfepartner geworden ist?

• Der derzeit 41 Staaten umfassende Europarat hielt vom 22. bis 24. Mai in Straßburg eine pan-europäische Konferenz zum Thema »What Public Prosecution in Europe in the XXIst Century?« in dem Bewusstsein ab, dass heute eine effektive Strafverfolgung und ein Schutz des Individuums wie auch staatlicher, aber eben (auch) gemeinsamer europäischer Interessen nur durch aktiv kooperierende Strafverfolgungsbehörden gewährleistet werden kann.

• Die Europäische Studien- und Forschungseinrichtung »Notre Europe« hat sich unter Leitung ihres Präsidenten Jacques Delors erstmals eines strafrechtspolitischen Themas angenommen und sein »Comité Européen d’Orientation (CEO)« am 19./20. Mai mit dem »Schutz des Europäischen Bürgers vor Internationaler Kriminalität« befasst – insbesondere auch in Vorbereitung auf den französischen EU-Ratsvorsitz in der zweiten Hälfte des Jahres 2000.

• Am 25. Mai 2000 übermittelte der Ständige Vertreter der Bundesrepublik Deutschland dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union eine auch von den Landesjustizministerien nach intensiven Vorarbeiten der AG Justiz im Grundsatz einstimmig unterstützte Initiative »für einen Beschluss zur Errichtung des Stabs EUROJUST«, zusammengesetzt aus einem oder mehreren Verbindungsjuristen aller Mitgliedstaaten. Die inhaltliche Ausgestaltung durch den Staat, der diese Initiative in Tampere ergriffen hatte, bleibt hinter vielen Erwartungen zurück, eine strafrechtliche oder strafverfahrensrechtliche Handschrift wird nicht erkennbar. Dennoch: der Anfang ist gemacht.

• Am 29. Mai 2000 wurde das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaten der EU nach jahrelangen Geburtswehen endlich von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet. Das Übereinkommen ergänzt die bestehenden Regelungen des Europarat- Übereinkommens über die Rechtshilfe von 1959 und des Benelux-Übereinkommens sowie die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der mit dem Vertrag von Amsterdam Bestandteil des EU-Rechts wurde. Die Bestimmungen des Übereinkommens zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands sollen auch für Norwegen und Island entsprechend den mit diesen beiden Ländern getroffenen Vereinbarungen gelten. Das Übereinkommen enthält Regeln u.a. über die vereinfachte Übersendung und Zustellung von Urkunden und für direkte Kontakte zwischen den Rechtshilfebehörden. Außerdem sieht das Übereinkommen Bestimmungen über spezifische Formen der Rechtshilfe wie etwa die Vernehmung per Video- und Telefonkonferenz sowie grenzüberschreitende Ermittlungsmethoden vor, wie z.B. kontrollierte Durchlieferungen, Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen und verdeckte Ermittlungen. Darüber hinaus umfasst das Übereinkommen selbst nun doch lang umstrittene Bestimmungen über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs. Schließlich wird auch der Datenschutz ausdrücklich einbezogen. Dieses neu aufgelegte Übereinkommen hat eine reale Chance, als erstes EU-Übereinkommen im Bereich strafrechtlicher Zusammenarbeit in Kraft zu treten, bedarf es doch hier keiner Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten, sondern gem. Art. 27 Abs. 3 EU-RhÜbk nur der Annahme durch acht Mitgliedstaaten. Nach Absatz 5 dieses Artikels ist auch hier jedoch zusätzlich eine vorzeitige Anwendung (VA) zwischen den Staaten möglich, die eine entsprechende Erklärung abgeben. Es ist damit zu rechnen, dass dieses Werk, zu dem die Initiative eigentlich von Straßburg ausging, alsbald nahezu wortgleich als 2. Zusatzprotokoll zum RhÜbk des Europarates von 1959 auch pan-europäisch angeboten wird: für die Praxis sicherlich von noch größerer Bedeutung, wenn auch die Schweiz, Liechtenstein und viele osteuropäische Staaten dabei sein werden, wo derzeit der größte Bedarf an erweiterter Rechtshilfe besteht.

• Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 26. Juli 2000 auf der Grundlage zweier Anhörungen eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über die »Gegenseitige Anerkennung von Endentscheidungen in Strafsachen« vorgelegt, die allen Interessierten zur (schriftlichen) Stellungnahme zur Verfügung steht. Angesichts der bisher schon zutage getretenen Probleme allerdings eher eine zutreffende Zusammenfassung von (weitgehend vermeidbaren) Problemen, die schon bisher insbesondere bei dem Transfer von Entscheidungsvollstreckungen oder bei der Anwendung des Prinzipes »ne bis in idem« aufgetreten sind.

• Am 28./29 Juli 2000 schließlich stellte die französische Justizministerin Elisabeth Guigou auf einem Treffen der Justiz- und Innenminister der EU in Marseille ihre Ziele des französischen Vorsitzes im Bereich der Justiz vor: »Die gegenseitige Anerkennung, aber auch die Stärkung der Instrumente zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Umsetzung von effizienteren Kooperationsinstrumenten«. So wurde bezüglich EUROJUST unter nahezu einhelliger Billigung die Schaffung einer provisorischen Einheit angekündigt, die die definitive Einrichtung der zu schaffenden Einrichtung erleichtern soll.

Insbesondere: EUROJUST

Der Schluss des Beitrages soll daher den Eckpunkten der in Tampere verabredeten sofortigen Einrichtung einer permanenten Europäischen justiziellen Dokumentations- und Clearingstelle »EUROJUST« gewidmet sein, da hier am meisten und am schnellsten zu agieren sein wird. Europa benötigt eben nicht nur strafrechtliche Konventionen (die bereits im Überfluss vorhanden sind). Vielmehr bedarf es zu deren alltäglicher Anwendung eines funktionierenden permanenten Umsetzungsmechanismus, der – insbesondere was die Geschwindigkeit gebotener Reaktion auf schweres strafbares Verhalten angeht – dem Rechtsbrecher effektiv Paroli bieten kann. Dabei ist es im Interesse der Sache eher zu begrüßen, wenn zunächst mit einer kleinen, aber feinen provisorischen Einheit begonnen wird, die sich auch aus sich heraus entwickelt. Es sollte jedoch vom Start weg nicht bei den Jurist-Linguisten gespart werden. Gerade hier liegt ein Mehrwert. Eine einmalig gute Übersetzung oder Dolmetscherleistung zahlt sich um ein Vielfaches in dem wiederholten Gebrauch im Alltagsbetrieb aus. Durch EUROJUST soll gerade diese häufige Fehlerquelle transnationaler Kooperation geschlossen werden. Sprachbarrieren sollen zentral und permanent abgebaut werden. Eine kleine Startlösung eröffnet zugleich die Möglichkeit, das Endprodukt EUROJUST per Konvention – und nicht niederen juristischen Ranges – zu errichten. Gleiche Augenhöhe zu Europol versteht sich als Minimalanspruch.

Betont werden sollte jedoch, dass es hier nicht nur analog zu Europol um die Bekämpfung von Straftaten gegen EU-Interessen (»eurocrimes«) gehen sollte (dies ist das Vorhaben des »Corpus Juris« in seiner überarbeiteten Version und bezüglich der finanziellen Interessen die Aufgabe von »OLAF«), sondern auch und gerade um die Bekämpfung der alltäglichen schweren transnationalen Kriminalität, die die Bürger der EU mehr und mehr unmittelbar als Bedrohung wahrnehmen und deren effektive Bekämpfung sie von den Staaten Europas erwarten dürfen. So darf die allgemein akzeptierte gesellschaftliche Werteordnung nicht dadurch durcheinandergebracht werden, dass die neue Einheit etwa für Computerkriminalität, nicht aber für eine erforderlich werdende transnationale Aufbereitung der Strafverfolgung schwerster Delikte etwa gegen Leib und Leben zuständig ist.

Aus diesem Grunde kann es bei EUROJUST auch nicht allein um die Bekämpfung schwerer organisierter Kriminalität gehen, wie vom Viererbund der Ratsvorsitzenden 2000/2001 vorgeschlagen. Die Tätigkeitsschwelle ergibt sich aus der jeweiligen Funktion: Geht es um die Anwendung von Rechtshilfeübereinkünften, so bestimmen diese die Eingriffsschwelle. Geht es um die Dokumentations- und Auskunftsfunktion, bedarf es keiner Grenzen. Aus Gründen der Waffengleichheit muss letztere übrigens auch für Anwälte vorgehalten werden.

Ein schwieriges noch zu lösendes Problem ist das Verhältnis von Eurojust zu den Mitgliedstaaten des Europarates. Einerseits liegen gerade im Verhältnis zu diesen Staaten die meisten Problem (gemessen an Sprachdefiziten, Vielfalt und Schwere der Delikte), andererseits hat sich hier naturgemäß oft (noch) nicht das Vertrauensverhältnis aufgebaut, das zweifellos im Kernbereich der jetzigen EU-Staaten als Basis engstmöglicher Zusammenarbeit vorhanden ist. Entweder muss der (finanziell angesichts seiner unglaublichen Aufgaben allein für die Neumitglieder derzeit bis zur Leistungsunfähigkeit unterausgestattete) Europarat eine eigene vergleichbare Einheit mit niedrigerem Anspruch errichten, und/ oder aber: es wird von Fall zu Fall ein Staatenvertreter aus Strasbourg um Unterstützung auch durch Präsenz an dem noch zu bestimmenden Sitz ersucht, der jedenfalls in der Endphase nicht das für die Exekutive stehende Brüssel sein sollte. Völlig verfehlt wäre es, den Europarat ganz außen vor zu lassen. Die EU ist nun einmal nicht Europa. Die Kriminalität spielt andererseits vorrangig in dem Europa, das von Straßburg so weit abgedeckt wird, wie dies eine eigentlich unerwünschte, weil restriktiv – verwässernde, Auslegung der Mindeststandards der Menschenrechtskonvention noch zulässt.

Zugleich soll EUROJUST eine Mediatorfunktion erfüllen, etwa wenn es darum geht, die Zuständigkeit bei konkurrierender Gerichtsbarkeit zu bestimmen und den unangemessenen Verbrauch der Strafklage mangels Kenntnis parallel in anderen Staaten der EU geführter Staaten wegen derselben Tat zu verhindern. In diesem Zusammenhang sollte EUROJUST auch ein Europäisches Straf- und Verfahrensregister für Schwerkriminalität vorhalten.

Aber auch der notwendige Austausch von Richtern und Staatsanwälten (jedenfalls) innerhalb der Mitgliedstaaten der EU kann hier koordiniert werden (Eurojustice-Gedanke). EUROJUST sollte zudem als Kopfstelle des Europäischen Justiziellen Netzwerkes (EJN) fungieren, es kann der Aus- und Fortbildung spezialisierter Strafjuristen in Europa dienen und anhand der konkreten Arbeit eine Bedarfsanalyse für zu schaffendes (oder überflüssiges) Rechtshilferecht liefern.

Schließlich soll auf europäischer Ebene eine justizielle Kontrolle von Eingriffen durch – aber auch eine Kooperation mit – Einrichtungen wie Europol (vgl. insbesondere in seiner erweiterten Aufgabenzuweisung gemäß Art. 30 Abs. 2 des Vertrages von Amsterdam) und OLAF gewährleistet werden, wie sie in allen nationalen Rechtsordnungen vergleichbar verankert ist.

Diese neue Dimension permanenter justizieller Kooperation wird einen bedeutsamen Schritt auf dem Wege zu einem Europäischen Rechtsraum darstellen. Der permanente Wettbewerb der Strafrechtsordnungen wird faktisch zu einer Angleichung auf dem Niveau der nationalen Strafrechtsordnungen führen, die sich in der täglichen Konkurrenzsituation als die Besten herausgestellt haben. Jenseits der »eurocrimes« scheint dies auch der von den Bürgern Europas am ehesten akzeptierte Weg zu sein. Ist eine europäische strafjustizielle Einheit erst einmal sichtbar und für Täter und Opfer spürbar, gibt es keinen Anlass mehr, übersteigertem nationalen Gedankengut anzuhängen. EUROJUST ist zum Erfolg verurteilt – auch um den Preis einer Selbsterledigung durch Schaffung höherer Formen strafjustizieller Präsenz in fernerer Zukunft auch in dem Europa, wie wir es von der Landkarte her kennen.


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