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  Gastkommentar - DRiZ 2000, 286 - 
 

Hohe Hürden

 Von Gudula Geuther
Deutschland-Radio/SWR
 
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Nähme man das Bundesverfassungsgericht in den letzten Monaten beim Wort, dann stünde es nicht gut um die Qualität der deutschen Strafverteidiger. Zumindest nicht, wenn sie sich auf das Terrain des Verfassungsrechts wagen. Die Kunst, eine zulässige Verfassungsbeschwerde zu erheben, scheinen auch die nicht zu beherrschen, die vor den ordentlichen Gerichten durchaus einen Namen haben. Wer sich die Begründungen der Karlsruher Beschlüsse ansah, konnte sich aber in letzter Zeit oft nur noch verwundert die Augen reiben. Unzulässig war etwa die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der auf die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung hoffte. Während seiner Zeit in Verwahrung war die Möglichkeit geschaffen worden, die Maßregel über die bis dahin gültige Zehn-Jahres-Frist zu verlängern. Der Mann – oder genauer gesagt natürlich sein Anwalt – berief sich auf das Rückwirkungsverbot. Das Gericht entschied, er hätte selbst aus verfassungsrechtlicher Sicht erklären müssen, ob und warum diese Garantie auch im Maßregelbereich gelte. Die Frage ist bis heute offen. Sollte also in Zukunft jeder Verfassungsbeschwerdeführer – oder sein Anwalt, so er einen hat – nicht nur die Sach-, sondern auch alle Rechtsfragen selbst zu klären haben, die im erhofften Beschluss eine Rolle spielen könnten?

So scheint es tatsächlich. In der dritten Kammer des Zweiten Senats gibt es neue, gesteigerte Anforderungen. Und so blieben in drei aufeinanderfolgenden Beschlüssen Fragen der Beweiserhebung und -verwertung offen, die auf verfassungsrichterliche Ausformung warten: die Telefonfalle, die dauerhafte Videoüberwachung und – im Mordfall Sedlmayr – die Folgen der Umgehung von Prozessrechten durch V-Mann-Einsatz.

Da konnte im Mordfall an dem Schauspieler Walter Sedlmayr eine der Tatwaffen durch eine Bemerkung zugeordnet werden, die die Verlobte eines der Täter gegenüber einem V-Mann machte. Obwohl sie sich im Prozess auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief, billigte der Bundesgerichtshof die Vernehmung der V-Leute als Zeugen. Ein Verstoß gegen das Prinzip des fairen Verfahrens, entschied die 3.Kammer. Das Bemerkenswerte: Sie entschied das in einem Nichtannahmebeschluss. Denn der Verstoß reichte ihr nicht für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Die Kammer vermisste Ausführungen, warum das demnach konstatierte Erhebungs- zu einem Verwertungsverbot führen sollte. Die fehlten in der Verfassungsbeschwerde tatsächlich, konzentrierte die sich doch noch auf die Argumentation des BGH zur Erhebung. Darüber hinaus stand die Klärung einer reinen Rechtsfrage aus – und gerade die hätte man sich vom Bundesverfassungsgericht erhofft. Was es also gab in dem Verfahren war eine Grundrechtsverletzung, die feststand – auch für das Gericht, das sie im Nichtannahmebeschluss ausdrücklich rügte. Was es außerdem gab, war der Sachverhalt, in allen für die grundrechtliche Beurteilung nötigen Punkten. Was fehlte? Rechtsausführungen durch den Anwalt. Und die Annahme der Verfassungsbeschwerde durch das Gericht.

In den beiden anderen Fällen kam es gar nicht so weit, weil sich das Gericht schon nicht mit dem Erhebungsverbot auseinandersetzte, zumindest nicht im Beschluss – weil wiederum Rechtsausführungen fehlten. Interessant sind aber auch die darüber hinausgehenden Anforderungen. Bei der Hörfalle – Polizisten hören mit Zustimmung des Gesprächspartners, aber ohne Wissen des Überwachten am Zweitanschluss mit – fehlte den Richtern nicht nur eine Begründung für den Schluss aufs Verwertungsverbot. Sie vermissten Ausführungen dazu, »ob und welche Konsequenzen sich aus einem möglichen Grundrechtseingriff ergeben«. Stefan Geiger bemerkt plastisch in der Stuttgarter Zeitung, eine der Konsequenzen waren sechs Jahre Haft.

Über den Grund für diese Nicht-Entscheidungen kann man nur rätseln. Der sonst manchmal nahe liegende – der Fall sei noch nicht reif – kann es zumindest bei den Fragen der Verwertungsverbote wohl nicht sein. Fallmaterial aus den unteren Instanzen gibt es aus Jahrzehnten. Genauso gibt es eine wissenschaftliche Auseinandersetzung dazu, und um so mehr erstaunt es, dass solche rechtlichen Ausführungen notwendiger Teil der Verfassungsbeschwerde sein sollen. Es ist ja nicht so, als hätten sich die Anwälte der Sedlmayr-Mörder das Problem erst ausdenken müssen – oder als hätten sie es gar nicht angesprochen. Auch wenn es sicher schöner gewesen wäre, wenn schon die Schriftsätze selbst mehr getan hätten, als sozusagen den Finger in die juristische Wunde zu legen – braucht es so viel mehr, um eine Verfassungsbeschwerde zulässig sein zu lassen?

Wer nun glaubte, das Bundesverfassungsgericht hätte generell seine Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde in neue Höhen gehoben, konnte schon bald beruhigt sein: In dieser Form beschränkt sich die neue Linie aufs Strafprozessrecht. Just am Tag nach dem Beschluss zur Sicherungsverwahrung veröffentlichte das Gericht die Entscheidung einer anderen Kammer, die den Einbau eines Treppenlifts für eine behinderte Frau in ein Mietshaus ermöglichte – obwohl die Beschwerde ihr Lebensgefährte im eigenen Namen eingelegt und dabei in erster Linie die Verletzung ihrer Grundrechte gerügt hatte, was nun wirklich nicht ausreicht. Da er aber als Mieter sein Recht zur Nutzung des Hausflurs angesprochen hatte, ließ sich das als Rüge des Art. 14 im eigenen Namen auslegen.

Es ist noch nicht lange her, dass sich das Bundesverfassungsgericht selbst dagegen ausgesprochen hat, in Zukunft frei über die Annahme von Verfassungsbeschwerden zu befinden. Damals hieß es, in der Öffentlichkeit ließe sich sonst der Eindruck nicht vermeiden, das Gericht wolle kein »Bürgergericht« mehr sein. Das leuchtet ein. Für die meisten Nichtjuristen ist das Recht eine undurchschaubare Maschinerie, unverständlich und bürgerfern. Hier auszugleichen und zu integrieren, ist die große Chance der Verfassungsbeschwerde. Das ist beileibe kein Appell, unzulässige Verfassungsbeschwerden zurechtzubiegen. Und seine Spielräume muss das Gericht auch sicherlich nicht immer zugunsten der Beschwerdeführer nutzen. Aber eine Praxis, die die formalen Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde so hoch ansetzt wie in den beschriebenen Fällen, verkehrt die Chance, Vertrauen zu bilden, ins Gegenteil.


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