Aus den Gründen: Der Kläger war Beamter im Bundesministerium für Forschung und Technologie und dessen Vorgängereinrichtungen. Er wirkte mit u. a. an der Entwicklung der friedlichen Kernenergienutzung, dem Aufbau der Polar- und dem Ausbau der Meeresforschung, der Entwicklung der konventionellen und der nichtkonventionellen Bahntechnik sowie der Raumfahrt und der Weltraumforschung. 1986 wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt und trat 1990 dauernd in den Ruhestand. Im April 1994 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ihm der mit 100 000 DM dotierte »X-Preis 1993« von der »Y-Stiftung« verliehen werde. Unter dem 22. 4. 1994 genehmigte das Bundesministerium für Forschung und Technologie die Annahme des Preises, verbunden mit der Auflage, den Geldbetrag einer Einrichtung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu spenden. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Kläger nicht ohne Zustimmung der Beklagten nach § 70 BBG den ihm verliehenen Preis annehmen durfte. Es bedarf keiner Klärung, ob § 70 BBG in der zum Zeitpunkt der Preisverleihung im April 1994 oder in der derzeit geltenden Fassung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Nach Satz 1 der ursprünglichen Fassung (zuletzt Bekanntmachung vom 27. 2. 1985, BGBl. I S. 479) durfte der Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Gemäß § 70 Sätze 1 und 2 BBG i. d. F. des Art. 10 des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. 8. 1997, BGBl. I S. 2038, darf der Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder letzten obersten Dienstbehörde. Mit der abweichenden Wortwahl der Neufassung sind materielle Änderungen nicht verbunden. Nach wie vor ist es dem Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, grundsätzlich verboten, »Belohnungen und Geschenke in Bezug auf sein Amt« anzunehmen. Eine Berechtigung hierzu bestand nach der alten wie auch der neuen Fassung des § 70 BBG nur dann, wenn die oberste Dienstbehörde die Zustimmung erteilt hat. § 70 BBG schützt die Integrität der öffentlichen Verwaltung. Die Vorschrift ist konstitutiv für eine ausschließlich an Recht und Gesetz gebundene vollziehende Gewalt und gewährleistet gemäß den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einen der Eckpfeiler eines rechtsstaatlichen öffentlichen Dienstes (BVerwGE 106, 324 [325]). Sie konkretisiert nicht nur die Grundsätze des § 52 Abs. 1 Satz 2 BBG, wonach der Beamte seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen hat, sowie des § 54 Satz 2 BBG, wonach der Beamte sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten hat, sondern will das unverzichtbare Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes sicherstellen. Schon der Anschein soll vermieden werden, als wäre der Beamte in seiner dienstlichen Tätigkeit durch Gefälligkeiten u. ä. beeinflussbar oder verfolge bei seiner Dienstausübung persönliche Interessen (BVerwGE 100, 172 [175] zu der entsprechenden Vorschrift des § 19 SG). Die Integrität der öffentlichen Verwaltung wird nicht erst dann berührt, wenn ein Fehlverhalten des Beamten festzustellen ist oder wenn der begründete Verdacht von Parteilichkeit oder Eigennützigkeit entsteht. Zweifel ergeben sich bereits dann, wenn der Beamte wegen seiner Amtsführung in den Genuss von Vorteilen kommt, die nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind. Auch hierdurch kann der Anschein erweckt werden, dass die Dienstausübung durch Interessen beeinflusst wird, die mit dem Grundsatz der unparteiischen und uneigennützigen Aufgabenerfüllung nicht zu vereinbaren sind. Zudem soll ausgeschlossen werden, dass die im Dienst befindlichen Beamten ihre Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausrichten, sondern sich von der Aussicht leiten lassen, in den Genuss von Vergünstigungen durch Außenstehende zu gelangen. Insoweit greift § 70 BBG weiter als die strafrechtlichen Verbotsnormen der §§ 331, 332 StGB. Der mit 100 000 DM dotierte Preis war ein Geschenk im Sinne des § 70 BBG. Nach ständiger Rechtsprechung sind Belohnungen und Geschenke jedenfalls alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Beamten – von anderer Seite als vom Dienstherrn selbst – unmittelbar oder mittelbar gewährt werden (BVerwGE 73, 71 [73]; 103, 36 [39]; 100, 171 [175]; Urteil vom 27. 11. 1996 – BVerwG 1 D 28.95 – [Buchholz 235 § 87 Nr. 1, insoweit in BVerwGE 113, 32 nicht abgedruckt]). Die Zuwendung von Sachwerten – insbesondere von Geld – ist dann als Geschenk anzusehen, wenn eine gleichwertige außerdienstliche Gegenleistung seitens des Beamten nicht vorliegt. Für den Begriff des Geschenkes ist es unerheblich, mit welchem Motiv, aus welchem Anlass und mit welchem Ziel es erbracht wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Zuwendung in einem weiteren Leistungszusammenhang steht, insbesondere ob sie mit einer – immateriellen, gegebenenfalls auch wissenschaftlichen – Ehrung verbunden ist. Der nach dem Gesetz erforderliche Zusammenhang zwischen der Amtsführung und der Vorteilsgewährung besteht bereits dann, wenn die dienstliche Tätigkeit für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist, ohne dass es auf einen Kausalzusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und einer bestimmten Diensthandlung ankommt (st. Rspr.; u. a. BVerwGE 103, 36 [40]; 100, 172 [176] jeweils m. w. N.). Das Amt muss nicht überragender Beweggrund für das Geschenk oder die Belohnung sein. Vielmehr reicht es aus, wenn das von dem Beamten wahrgenommene Amt für die Gewährung des Vorteils eine wesentliche Bedingung ist. Nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers muss der Gesichtspunkt der Anstellung oder dienstlichen Tätigkeit des Empfängers zumindest »mitkausal« sein (st. Rspr., u. a. BVerwGE 100, 172 [176] m. Nachw.). Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere der Laudatio und der Erwiderung des Klägers anlässlich der Preisverleihung im April 1994 entnommen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Es hat zusammenfassend festgestellt, dass der Kläger nur aufgrund seiner amtlichen Stellung als Spitzenbeamter des damaligen Bundesministeriums für Technologie und Forschung die durch die Preisverleihung gewürdigten besonderen Leistungen erbringen konnte, mögen sich dabei auch besondere Fähigkeiten des Klägers ausgewirkt haben. An diese Tatsachenfeststellungen ist das Revisionsgericht mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dass die Amtsausübung eine »notwendige« – und damit nach § 70 BBG ausreichende – Bedingung für die Verleihung des Preises gewesen ist, räumt auch der Kläger ein. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Preisverleihung gemäß § 41 Abs. 5 BBG als dauernd in den Ruhestand versetzt galt, war nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 70 BBG für das Erfordernis der Zustimmung ohne Belang. Der mit der Revision weiterhin verfolgte Hilfsantrag kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zustimmung zur Annahme des Preises uneingeschränkt erteilt oder dass sie über die Beschränkung nochmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Die Zustimmung nach § 70 BBG alter und neuer Fassung ist Voraussetzung dafür, dass die Annahme eines Geschenkes oder einer Belohnung »in Bezug auf das Amt« rechtmäßig ist. Andernfalls ist die Vorteilsannahme als Dienstvergehen zu ahnden (z. B. Urteil vom 27.11. 1996 – BVerwG 1 D 28.95 –, aaO). Unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung gemäß § 70 BBG erteilt werden muss oder kann, ist gesetzlich nicht bestimmt. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (BVerwGE 100, 172 [177 f.]; vgl. auch BT-Drucks. 13/5584 S. 10 [Begründung zu Art. 2 Nr. 3 des Entwurfes eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption]). Bei der Ermessensausübung hat die Behörde von der grundlegenden Bedeutung des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken auszugehen, so dass die Zustimmung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann, wie es § 70 Satz 2 BBG n. F. klarstellend und hervorhebend zum Ausdruck bringt. Der Annahme einer Zuwendung darf nur dann zugestimmt werden, wenn der Schutzzweck der Verbotsnorm nicht beeinträchtigt wird. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass ein »von dem Regelfall abweichender Sonderfall« nicht vorliegt. Schon um den Anschein zu vermeiden, dass der besondere Einsatz des Beamten für staatlich geförderte Technologieentwicklungen und Forschungsprojekte von potenziell erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung durch Zuwendungen Dritter honoriert werden könnte, war es der Beklagten verwehrt, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, das Preisgeld in Höhe von 100 000 DM zu behalten. |