Home  >  Archiv  >  DRiZ 1998  >  Heft 08/1998  >  DRiZ 1998, A306
Editorial
Archiv
DRiZ 2007
DRiZ 2006
DRiZ 2005
DRiZ 2004
DRiZ 2003
DRiZ 2002
DRiZ 2001
DRiZ 2000
DRiZ 1999
DRiZ 1998
Heft 12/1998
Heft 11/1998
Heft 10/1998
Heft 09/1998
Heft 08/1998
Heft 07/1998
Heft 06/1998
Heft 05/1998
Heft 04/1998
Heft 03/1998
Heft 02/1998
Heft 01/1998
DRiZ 1997
Rechtsprechung
Abonnement
Impressum
Drucken
  Berichte - DRiZ 1998, A306 - 
 

Vor 75 Jahren

 

Wie heben wir die Stellung der Deutschen Richter?

 

Die Stellung der Richter wurzelt in der Eigenart ihres Staatsdienerverhältnisses, das seine besondere Note durch ihre Unabhängigkeit bekommt. Schon auf dem 2. Deutschen Richtertage in Dresden hat man es einstimmig für notwendig erklärt, daß die Bestimmungen des GVG. über die unabhängige Stellung des Richters durch ein deutsches Richtergesetz ergänzt werden müssen. (DRZ. 1911, S. 582, 646).

Seitdem ist nichts geschehen. Seit einem halben Jahrhundert hat die Gesetzgebung, die so fruchtbar auf anderem Gebiete gewesen ist, nichts für die Stellung der Richter getan. Dabei hat man schon in den siebziger Jahren bei der Beratung des GVG. die Notwendigkeit erkannt, die Bestimmungen über die Unabhängigkeit der Richter, dadurch auszubauen, daß man die Trennung von Justiz und Verwaltung vollständig durchführte. Damals hat es der Reichstag, wie der Vorsitzende der Reichsjustizkommission Abg. Miquel erklärt hat, als das Ziel seiner gesetzgeberischen Arbeit bezeichnet, im Interesse der Unabhängigkeit der Richter jeden unzulässigen Einfluß der Justizverwaltung auf die Zusammensetzung der Gerichte und auf die Rechtspflege auszuschalten, und hat deshalb beschlossen, daß die Mitglieder des Präsi- diums bei den Kollegialgerichten nicht von der Regierung ernannt, sondern von den Richtern gewählt werden sollten (RZ. 1923, S. 88). Das scheiterte damals an dem Widerstande der Regierungen. Als nach dem Umsturz Grund- rechte des deutschen Volkes geschaffen wurden, hat man nicht daran gedacht, das wichtige Grundrecht der Unabhängigkeit der Richter, von dem das Wohl und Wehe der Rechtspflege und daher auch das des Volkes abhängt, reichsgesetzlich fester zu stützen. Inzwischen haben sich die Verhältnisse zu Ungunsten der Rechtspflege geändert. An Stelle von Fach- ministern sind vielfach politische Parteiminister getreten, die wirklich Minister, Diener der politischen Partei sind und sein wollen, und die daher die ihnen vom Volke gegebene Macht zur Politisierung der Rechtspflege benutzen können und benutzen.

In Sachsen hat Justizminister Dr. Zeigner erklärt, daß für die Ernennung und Beförderung von Richtern nicht allein ihre dienstliche Fähigkeit und Tüchtigkeit, sondern auch ihre politische Gesinnung entscheidet. Er hat betont, daß er eine ausgesprochene Personalpolitik zu Gunsten der Linken betreibe, um das Stärkeverhältnis der sozialistischen Parteien im Landtage auch in der Richterschaft durchzusetzen. Er will also grundsätzlich die Rechtspflege politisieren, weshalb er auch in den Dienststrafgerichten für Richter die langjährig erprobten Beisitzer vorwiegend, soweit sich ersehen läßt, durch linksgerichtete Richter ersetzt hat. Der Minister hat erklärt, daß die sozialistische Regierung eine ganz entschlossene Personalpolitik treibe. Sie werde einen Druck auf den Magen der Richter ausüben und ihre geistige Umstellung erzwingen. Die Richter, bei denen dies ohne Erfolg sei, würden immer in der X. und XI. Gehaltsgruppe bleiben und nicht höher kommen. ...

AGR. Weis, Leipzig, Berlin, 16. Juli 1923


© Carl Heymanns Verlag • Impressum • Datenschutz